Egon Petersen

AGB

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Auftragnehmer auszuführenden Auftrag des Auftraggebers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags hat der Auftraggeber die Unterlagen einschl. Kopien auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz.

III. Preise

1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stunden­sätze mitgeteilt hat.

2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer.

3. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort an den Auftraggeber weiterberechnet. Sie wird im nicht kaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn und soweit die jeweilige Änderung des Umsatzsteuergesetzes mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgte. Sie wird im nichtkaufmännischen Verkehr auch an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn und soweit die jeweilige Werkleistung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird oder der jeweilige Kaufgegenstand mehr vier Monate nach Vertragsschluss geliefert wird.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Rechnungen sind nach Abnahme des Werkes (bei Werkleistungen) beziehungsweise nach Ablieferung der Kaufsache (bei Kaufverträgen) sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

2. Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Der Auftraggeber kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, wenn und soweit sie auf rechtskräftig festgestellten oder unstrittigen Ansprüchen beruhen oder auf Ansprüchen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

V. Abnahme und Gefahrtragung bei Werkvertrag

1. Soweit Werkleistungen vereinbart werden, sind diese nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn eine etwaig erforderliche Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.  

2. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werks auf den Auftraggeber über, wenn und soweit er im Verzug mit der Abnahme ist. Gleiches gilt, wenn und soweit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die Arbeiten unterbrochen werden, sofern der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

VI. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur

  • im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
  • bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
  • im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes oder der Kaufsache;
  • im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VII. Mängelrechte – Verjährung 

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages. 

2. Werkvertragliche Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk

  • im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäude–substanz (Auf-, Anbauarbeiten) sowie
  • in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, die nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

3. Abweichend von § 634a Abs. 1 BGB verjähren etwaige werkvertragliche Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

4. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, verjähren etwaige kaufrechtliche Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Ablieferung der Kaufsache, wenn die Kaufsache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat und

  • im Rahmen der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz eingebaut wurde oder
  • im Rahmen von Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk eingebaut wurde, sofern der Einbau bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würde, die nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind.

5. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, verjähren etwaige kaufvertragliche Mängelansprüche abweichend von § 438 Abs. 1 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache, wenn die Kaufsache in ein bereits errichtetes Bauwerk eingebaut wurde oder eingebaut werden sollte, aber nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes hat.

6. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, verjähren etwaige kaufvertragliche Mängelansprüche abweichend von § 438 Abs. 1 BGB auch dann in einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache, wenn die Kaufsache überhaupt nicht in ein Bauwerk eingebaut wurde oder eingebaut werden sollte.

7. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

8. Jegliche Verkürzung von Verjährungsfristen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des gemäß Nr. VII. Diese verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

9. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme des Werks beziehungsweise nach Ablieferung der Kaufsache durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.

10. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

11. Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und

  • gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
  • liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel am Werk beziehungsweise an der Kaufsache objektiv nicht vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder
  • liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel am Werk beziehungsweise an der Kaufsache objektiv nicht vor und ist der Auftraggeber durch die Mangelüberprüfung bereichert,

so hat der Auftraggeber die entsprechenden Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil

  • der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
  • der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers fällt.

IX. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsübergang gemäß §§ 946 ff. BGB erfolgt, bleiben gelieferte Gegenstände bis zur Zahlung des Werklohns beziehungsweise des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers. 

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen, falls solche Gegenstände in dieser Zeit gepfändet werden oder ein Dritter anderweitig darauf zugreift. Wenn dem Auftragnehmer wegen solcher Vorgänge Kosten entstehen, haftet der Auftraggeber für diese Kosten, wenn und soweit der Auftragnehmer keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Dies gilt insbesondere für Kosten einer etwaigen Drittwiderspruchsklage.

X. Alternative Streitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Auftraggeberschlichtungsstelle teilzunehmen.

XI. Gerichtsstand

Sofern beide Vertragsparteien Kaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Eutin.